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Häufige Fragen

Antworten zu den Themen Strom, Gas und Wasser finden Sie hier.

Reduziertes Netzentgeltnach § 14a Energiewirtschaftsgesetz

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen ab 2024

Was sind steuerbare Verbraucher?

Wärmepumpe an Hauswand

Was ändert sich durch die Gesetzesanpassung?

Die Module zur Netzentgeltreduzierung

Pikto Pfeil nach unten

Modul 1

Pauschale Netzentgeltreduzierung

Durch Ihren Netzbetreiber wird ein pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt gewährt. Ein separater, angemeldeter Zähler ist für dieses Modul optional. Sollten Sie bei der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung keine Modulauswahl treffen, gilt für Sie Modul 1 als Standardmodul.

Pikto Prozentzeichen

Modul 2

Prozentuale Arbeitspreisreduzierung

Der Arbeitspreis der Netzentgelte wird um 60 Prozent reduziert. Um dies technisch zu ermöglichen, ist ein separater, angemeldeter Zähler für dieses Modul zwingend notwendig. Nutzen Sie für dieses Modul den Sondertarif TWO Strom für Steuerbare Verbrauchseinrichtung.

Pikto Säulendiagramm

Modul 3

Zeitvariables Netzentgelt

Modul 3 ist ausschließlich in Kombination mit Modul 1 wählbar. Hierfür muss ein intelligentes Messsystem (iMSys) eingebaut sein. Mit Modul 3 werden zeitvariable Netzentgelte eingeführt.

Dieses Modul ist erst ab 2025 verfügbar und kann ab dem 1. April 2025 abgerechnet werden. 

Häufige Fragen und Antworten

Was gilt für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden?

Für Bestandsanlagen, für die eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber besteht, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Bestandsanlagen ohne eine solche Vereinbarung sowie Nachtspeicherheizungen bleiben dauerhaft ausgenommen. Ein freiwilliger Wechsel in die neuen Regelungen entsprechend neuem § 14a EnWG ist jederzeit möglich, allerdings ohne Rückkehrmöglichkeit. Anlagen, die entsprechend der alten § 14a-Regelung (vor dem Jahr 2024) angeschlossen, tarifiert und keine steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE) im Sinne des neuen § 14a EnWG sind, verlieren ab dem 01.01.2029 oder bei einer Anlagenänderung bzw. Änderung der Betriebsweise ihre Netzentgeltreduzierung. Lediglich Nachtspeicherheizungen haben die Möglichkeit über den 01.01.2029 hinaus die vor dem Jahr 2024 gewährte Netzentgeltreduzierung beizubehalten, sofern kein Umbau und keine Anlagenänderung durchgeführt wurden.

Warum ist eine netzdienliche Regelung notwendig?

Deutschland hat sich bei der Energiewende viel vorgenommen. Elektrische Verbrauchseinrichtungen werden häufig finanziell gefördert, aber das Stromnetz ist noch nicht überall entsprechend ausgebaut. Wenn mehrere Haushalte zeitgleich abends ihr E-Auto laden, die Wärmepumpe einschalten und weitere Geräte betreiben, droht ein Stromausfall in diesem Netzgebiet, wenn das Stromnetz die benötigte Leistung nicht bereitstellen kann. Bis das Stromnetz optimiert, digitalisiert und ausgebaut ist, benötigt der Verteilnetzbetreiber Werkzeuge, um im Notfall das Netz vor dem Zusammenbruch zu schützen. Somit besteht das Ziel des § 14a EnWG darin, die Mobilitäts- und Wärmewende in Deutschland zu fördern, ohne dass potenzielle Engpässe im Niederspannungsnetz die Anbindung solcher Anlagen verhindern.

Welche Instanz ist für die Dimmung verantwortlich?

Ihrem Netzbetreiber, im Netzgebiet Halle (Westf.) die TWO, ist nach § 14a EnWG das Dimmen einer SteuVE, also das kontrollierte Herunterregeln des Stromverbrauchs zur Netzentlastung, gestattet. Hierfür ist eine vertragliche Vereinbarung mit der TWO notwendig. Der Netzbetreiber hat zukünftig nicht mehr die Möglichkeit, den Anschluss Ihrer SteuVE aufgrund von Netzengpässen abzulehnen oder zu verzögern. Alle Verbraucher über 4,2 kW fallen ab sofort unter den § 14a EnWG und müssen heruntergeregelt werden können.

Wie erfolgt die Dimmung und welche zusätzlichen Geräte werden für den Prozess benötigt?

Für die Dimmung sendet der Netzbetreiber ein Signal, um Geräte datenschutzkonform und diskriminierungsfrei automatisch auf minimal 4,2 kW zu dimmen. Damit die Dimmung bei Ihnen vor Ort erfolgen kann, müssen in Ihrem Haushalt ein intelligentes Messsystem sowie eine Steuereinrichtung verbaut sein. Ein intelligentes Messsystem besteht aus einem digitalen Stromzähler und einem Kommunikationsmodul, dem Smart Meter Gateway und sendet und empfängt Energieverbrauchsdaten in Echtzeit. Die Steuereinrichtung regelt dann den Leistungsfluss auf die Endverbraucher. Wie der Einbau bei Ihnen erfolgen kann und welche Kosten damit verbunden sind, kann Ihnen Ihr*e Elektroinstallateur*in erläutern.

Wieso sind Heimspeichersysteme zukünftig ebenfalls vom § 14a EnWG betroffen?

Heimspeichersysteme fallen ab dem 01.01.2024 unter den § 14a EnWG, wenn ihre Netzanschlussleistung mehr als 4,2 kW beträgt. Dies betrifft auch Anlagen, die hauptsächlich oder ausschließlich dazu eingesetzt werden, den Strom Ihrer PV-Anlage zu speichern. Grund hierfür ist, dass Speichersysteme mit geringfügigen Softwareupdates zukünftig auch dafür genutzt werden können, Strom zu vergünstigten Bezugspreisen aus dem Netz zu beziehen. PV-Anlagenbesitzer, die einen entsprechend großen Speicher verbauen, müssen zukünftig dafür Sorge tragen, dass das Gesamtsystem mit Steuerungstechnik ausgestattet wird, die dem Netzbetreiber die Dimmung ermöglicht. Betroffen sind Speicheranlagen, die mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung beziehen und an eine PV-Anlage <25 kW angeschlossen sind. PV-Anlagen über 25 kW fallen unter die Regelung des EEG.

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