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Antworten zu den Themen Strom, Gas und Wasser finden Sie hier.

Soforthilfe Erdgas und Wärmeim Dezember 2022

Wer erhält die Soforthilfe? (Erdgas)

  • Kundinnen und Kunden, die über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden (z.B. private Verbraucher*innen und kleine und mittlere Unternehmen)
  • Unternehmen, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) abgerechnet werden und deren Jahresverbrauch 1.5 Mio. kWh Gas nicht überschreitet (exklusive etwaiger Ausnahmefälle)
  • Kundinnen und Kunden der Wohnungswirtschaft, die Gas im Kontext der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft beziehen*
  • Soziale Einrichtungen: zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe*
  • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft*
  • Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter / Leistungserbringer der Eingliederungshilfe*

* erhalten ebenfalls die Soforthilfe, auch wenn der Jahresverbrauch z.B. der Immobilie größer als 1.5 Mio. kWh ist.

Wichtig für Gewerbetreibende:
Unternehmen mit einer Leistungsmessung müssen die Berechtigung auf Soforthilfe bei der T.W.O. Technischer Werke Osning GmbH bis spätestens 31.12.2022 in Textform (z.B. per Mail an vertrieb@two.de) geltend machen.

Wer erhält die Soforthilfe? (Wärme)

Bei Wärme-Kundinnen und -kunden gelten Regelungen analog zu denen für Erdgas-Kundinnen und -kunden. Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe haben alle Wärmekundinnen und -kunden, außer diejenigen, deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1.5 Millionen Kilowattstunden übersteigt.

Ein Antrag auf Prüfung und Feststellung der Berechtigung ist nicht nötig.

Wer hat keinen Anspruch auf die Soforthilfe?

Die Soforthilfe des Bundes greift nur, sofern Sie Gas oder Wärme beziehen. Daher haben beispielsweise Verbraucher*innen, die mit Öl oder Strom heizen, keinen Anspruch auf die Soforthilfe.

Darüber hinaus besteht kein Anspruch für:

  • Letztverbraucher*innen / Entnahmestellen, die das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen beziehen
  • zugelassene Krankenhäuser
  • Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung, die einen Jahresverbrauch von über 1.5 Mio. kWh haben (Ausnahmen gelten beispielsweise für Soziale Einrichtungen und Vermieter*innen)

Wie hoch ist die Entlastung bei Gas?

Bei SLP-Kundinnen und -kunden wird die Entlastung auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den die Stadtwerke für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert haben, sowie des Gaspreises (Arbeitspreis) vom Dezember 2022 errechnet. Zusätzlich wird der Grundpreis für den Monat Dezember erlassen.


Beispiel für einen Privathaushalt:
Prognostizierter Jahresverbrauch im September 2022: 15.000 kWh
Arbeitspreis: 12 Cent/kWh
Grundpreis: 120 € pro Jahr

Entlastung: 15.000 kWh / 12 Monate x 0,12 €/kWh + 120 €/12 Monate = 160 €


Alle Preise inkl. MwSt.

Die errechnete Entlastung liegt bei 160 € und wird bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.

Bei der leistungsgemessenen Kundschaft (RLM) wird statt des prognostizierten Jahresverbrauchs der reale Verbrauch von November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 als Basis genommen, da hier die Verbrauchsdaten bereits vorliegen. Bei der Berechnung ist der prognostizierte Jahresverbrauch durch den Verbrauch im genannten Zeitraum zu ersetzen.

Sonderfall:
Sollte(n) keine Verbrauchsprognose oder Verbrauchswerte vorliegen, sind ersatzweise plausibilisierte beziehungswiese typische Verbrauchswerte heranzuziehen.

Wie hoch ist die Entlastung bei Wärme?

Im Bereich Wärme erfolgt die Entlastung für den Dezember durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags zuzüglich eines Anpassungsfaktors bemisst.


Beispiel:
Abschlag im September 2022: 90 €
Anpassungsfaktor: 1,2

Entlastung: 90 € x 1,2 = 108 €

Die errechnete Entlastung liegt bei 108 € und wird bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt


Alle Preise inkl. MwSt.

Wann erhalten Sie die Soforthilfe? (Gas)

Zur schnellen und unbürokratischen Entlastung der Verbraucher*innen wurde ein Verfahren mit zwei Schritten gewählt. Dieses besteht im Regelfall aus einer sogenannten vorläufigen Leistung im Dezember und der Abrechnung des letztlichen Entlastungsbetrags über die Jahresverbrauchsabrechnung.
Dies bedeutet auch, dass die Soforthilfe spätestens mit der Rechnung berücksichtigt wird, deren Abrechnungszeitraum den Monat Dezember 2022 umfasst. Der Entlastungsbetrag wird gesondert ausgewiesen.

1) Vorläufige Leistung:
Für Dezember 2022 ist für Privathaushalte und Unternehmen, die über ein Standardlastprofil beliefert werden, eine sogenannte vorläufige Leistung vorgesehen, die eine unmittelbare Entlastung der Kundinnen und Kunden ermöglicht. Die jeweiligen üblichen Wege hierzu sind:

  • Verzicht der TWO auf die Abschlagszahlung im Dezember 2022 oder
  • die TWO überweist einen Betrag in Höhe der jeweils für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Abschlagszahlung gesondert zurück.

Liegt kein Abschlag für den Dezember 2022 vor, so leistet die TWO eine vorläufige Leistung, indem sie auf die Abschlagszahlung für den Monat Januar verzichten. Alternativ kann der finale Entlastungsbetrag direkt überwiesen werden.
Veranlassen Kundinnen und Kunden selbst eine Zahlung, so wird diese im Zuge der nächsten Rechnung von der TWO verrechnet.

2) Berücksichtigung der Entlastung und der vorläufigen Leistung in der Jahresrechnung
Die vorläufige Leistung (Abschlagszahlung) und die Soforthilfe / Entlastung können in einigen Fällen unterschiedlich sein, beispielsweise wenn Sie selbst Ihren Abschlag ungeachtet Ihrer Verbrauchsprognose deutlich angehoben haben oder Ihr Abschlag seit Jahren nicht angepasst wurde. Bitte bedenken Sie auch: Selbst wenn Sie Ihren Abschlag nicht unterjährig angepasst haben, berücksichtigen Sie bitte noch, dass bei der Erstellung des ursprünglichen Abschlagsplans die Abschlagsbeträge 19 % MwSt. zugrunde gelegt wurden, nun aber 7 % MwSt. gelten.

In dem Falle ist dies, sowohl bei positiver als auch negativer Abweichung, durch den Versorger in der Rechnung auszugleichen. Sollte die vorläufige Leistung im Dezember beispielsweise niedriger als Ihr Anspruch auf Entlastung sein, wird dies (positiv) für Sie in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtig und verrechnet.


Beispiel 1:
Abschlagshöhe im Dezember: 200 €
Berechnete Soforthilfe gemäß Formel und Jahresverbrauchsprognose: 100 €
Vorläufige Leistung (Entspricht der Abschlagshöhe im Dezember 2022): 200 €
Ergebnis nach Abrechnung: Die vorläufige Leistung übersteigt den Betrag der Soforthilfe, so dass dies über die Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet und ausgeglichen werden muss. Die Entlastung nach der Jahresverbrauchsabrechnung beträgt 100 €.


Beispiel 2:
Abschlagshöhe im Dezember: 50 €
Berechnete Soforthilfe gemäß Formel und Jahresverbrauchsprognose: 100 €
Vorläufige Leistung: 50 €
Ergebnis nach Abrechnung: Die vorläufige Zahlung ist geringer als die Soforthilfe, so dass dies positiv auf der Jahresrechnung vermerkt, verrechnet und ausgeglichen wird. Die Entlastung nach der Jahresverbrauchsabrechnung beträgt 100 €.


Beispiel 3:
Abschlagshöhe im Dezember: 100 €
Berechnete Soforthilfe gemäß Formel und Jahresverbrauchsprognose: 100 €
Vorläufige Leistung: 100 €
Ergebnis nach Abrechnung: Die vorläufige Entlastung entspricht der berechneten Soforthilfe, so dass eine Verrechnung weder positiv noch negativ nötig ist. Ein Ausweis auf der Abrechnung erfolgt trotzdem. Die Entlastung nach der Jahresverbrauchsabrechnung beträgt 100 €.


Alle Preise inkl. MwSt.

Wann erhalten Sie die Soforthilfe? (Wärme)

Für Wärmekundinnen und -kunden gelten andere Regeln als für die Kundschaft, die mit Gas versorgt wird. Eine Differenzierung nach vorläufiger Leistung und finaler Entlastung erfolgt hier nicht.

Hier ist vorgesehen, dass bis Ende 2022 die sogenannte finanzielle Kompensation vollständig an Verbraucher*innen geleistet wurde. Hierfür kann der Wärmelieferant (TWO) wahlweise auf den Einzug des Abschlags verzichten, den vollen Betrag überweisen bzw. alternativ eine Kombination aus entfallenem Einzug des Abschlags / Vorauszahlung und Direktüberweisung wählen.
Diese Kompensation wird dann mit der nächsten Rechnung ausgewiesen

Welche besonderen Regelungen gelten für Mieter*innen einer Wohnung in einem Mehrparteien-Haus?

Viele Vermieter*innen und Mieter*innen haben die monatliche Abschlagszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. In diesem Fall kommen die höheren Preise im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 auf die Mieter*innen zu, die aber erst im Jahr 2023 erstellt wird. Daher sieht das Gesetz vor, dass Vermieter*innen die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieter*innen weitergeben, wenn die monatlichen Vorauszahlungen noch nicht angepasst worden sind. Damit profitieren Mieter*innen von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die gesamte Preissteigerung des Jahres 2022 durch eventuelle Nachzahlungen tragen müssten.

Weitere Besonderheiten gelten für Mieter*innen, bei denen die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht wurde. Diese Mieter*innen müssen den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlen. In Gebäuden mit Gaszentralheizung muss ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde. Denn bei Neuverträgen ist davon auszugehen, dass die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung dem aktuellen Preisniveau entspricht.

Was müssen Sie tun, um die Soforthilfe zu erhalten?

Die Verbraucher*innen, die Anspruch auf die Soforthilfe Gas und Wärme haben, müssen nichts tun. Die TWO wird die Soforthilfe spätestens bei der Jahresabrechnung berücksichtigen. Auch die vorläufige Leistung (Verzicht auf die Abschlagszahlung oder Zurücküberweisen der Vorleistung/des Abschlags) übernimmt die TWO automatisch.

Eine Ausnahme besteht für sogenannte RLM-Kundschaft. Diese muss bis 31.12.2022 in Textform (z.B: an vertrieb@two.de) der T.W.O. Technische Werke Osning GmbH mitteilen, dass die Voraussetzungen zur Berechtigung für die Soforthilfe vorliegen.

Wie wird die Soforthilfe bei der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt?

Unabhängig davon, ob Sie eine vorläufige Leistung (Verzicht auf die Abschlagszahlung oder Zurücküberweisen der Vorleistung/des Abschlags) erhalten haben, wird die Soforthilfe bei der Jahresabrechnung berücksichtig und ausgewiesen.
Wichtiger Hinweis: Die Höhe der Soforthilfe unterscheidet sich nicht, ob Sie vorher bereits eine vorläufige Leistung bekommen haben. Einziger Vorteil der vorläufigen Leistung ist, dass Sie bereits im Dezember 2022 oder Januar 2023 eine spürbare Entlastung haben. Alle anderen erhalten die Entlastung dann im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung.

Wie wirken sich Einsparungen aus?

Wie viel Sie z.B. durch die Reduzierung Ihrer Raumtemperatur individuell sparen, können Sie im TWO-Kundenportal einsehen.